Preis-Informationen
Das Heimentgelt
Das Heim benötigt ein auskömmliches Entgelt um seine Leistungen nachhaltig zu sichern. Die einzeln ausgewiesenen Sätze für Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung werden zwischen dem Heim und den Pflegekassen für jedes Heim leistungsbezogen vereinbart. Die Investitionskosten werden von nicht geförderten Heimen selbst, nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des § 82, Abs. 4 wirtschaftlich kalkuliert und dem KVJS (Kommunalverband für Jugend und Soziales) zur Überprüfung vorgelegt.
Der Pflegesatz
Er setzt sich zusammen aus:
- allgemeinen Pflegeleistungen wie Grundpflege etc.
- Behandlungspflege, welche in der Regel aufgrund ärztlicher Anordnung geleistet werden
- psychosoziale Betreuung
- Beschäftigungstherapie
- Pflege-Planung, Dokumentation und Qualitätssicherung
Unterkunft und Verpflegung
- Zimmer- und Gebäudereinigung
- Küche
- Wäscheservice
- Haustechnischer Dienst
Investitionskosten
- Miete für Zimmer und Nebenräume
- Reinvestition von Inventar, Fahrzeugen, Geräten und Maschinen
Grundsätzlich ist vor Heimaufnahme eine Einstufung durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) erforderlich. In Einzelfällen kann eine Einstufung auch unmittelbar nach Heimaufnahme durch den MDK erfolgen welcher eine Pflegestufe feststellt. Die Einstufung in eine der Pflegegrade 1 bis 5 ist Voraussetzung für die Leistung der Pflegeversicherung.
- Grad 1 131,- EUR
- Grad 2 805,- EUR
- Grad 3 1.319,- EUR
- Grad 4 1.855,- EUR
- Grad 5 2.096,- EUR
Stand 01.07.2024
Bei Teilmonaten oder Abwesenheit max. 75% des Heimentgelts.
Die Einstufung sowie die Leistung zur Vollstationären- oder Kurzzeitpflege wird vom Betroffenen selbst oder einem Bevollmächtigten beantragt. Anträge und Antragshilfe stellt im Waldheim die Heimleitung.
Wir sind Vertragspartner der Pflegekassen, d. h. bei uns bekommen die Bewohner den vollen Anteil Ihrer Pflegekasse, für vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege.
Die Pflegeversicherung leistet im Pflegeheim:
im Pflegegrad 1: 131 EUR
im Pflegegrad 2: 805 EUR
im Pflegegrad 3: 1.319 EUR
im Pflegegrad 4: 1.855 EUR
im Pflegegrad 5: 2.096 EUR
Stand 01.10.2019
Rezeptgebühren können unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. geringes Einkommen, von ihrer Krankenkasse befreit werden (Neuordnungsgesetz).
